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GremienUnser Vorstand umfasst derzeit die folgenden Ämter:
GFV=Geschäftsführender VorstandDer Vorstand bildet das höchste Gremium der Turngemeinde, welches mit der Erledigung aller Vereinsangelegenheiten beauftragt ist. In der Satzung der Turngemeinde Camberg wird der Vorstand wie folgt beschrieben: ... (Auszug aus der Satzung)
Der Hauptausschuss ist einer der Ausschüsse, die durch den Vorstand für die Erledigung von Sonderaufgaben gebildet wurden. In der Satzung der Turngemeinde Camberg ist das Gremium Hauptausschuss wie folgt beschrieben: ... (Auszug aus der Satzung)
Der Fachausschuss ist einer der Ausschüsse, die durch den Vorstand für die Erledigung von Sonderaufgaben gebildet wurden. In der Satzung der Turngemeinde Camberg ist das Gremium Fachausschuss wie folgt beschrieben: ... (Auszug aus der Satzung)
... (Auszug aus der Satzung) § 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. 2) Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere - die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnungen; - die Entlastung des Hauptausschusses und des Vorstandes; - die Wahl des Vorstandes (außer Jugendwart/in); - die Bestätigung des Jugendwartes/in und der Beschlüsse der Jugendversammlung; - die Bestätigung der Abteilungsleiter; - die Bestätigung der Fachwarte/innen Turnen - die Wahl der Rechnungsprüfer (2 im Wechsel auf 2 Jahre); - die Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten; - die Beschlussfassung über die Beitragsordnung; - die Wahl des Ehrenrates; - die Auflösung des Vereins. 3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres zusammenzutreten. 4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragen. 5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung. Darüber hinaus erfolgt ein Aushang im Vereinskasten. 6) Anträge sind dem Vorsitzenden oder einem der stellv. Vorsitzenden bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmungsberechtigten anerkannt wurde. 7) Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. 8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet. Sie ist immer beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. 9) Beschlüsse werden, wenn es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. 10) Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Bei Widerspruch oder Vorhandensein von mehreren Bewerbern wird geheim gewählt. 11) Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. 12) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. ... (Auszug aus der Satzung) § 13 EHRENRAT 1) Der Ehrenrat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. 2) Er besteht mindestens aus 3, höchstens jedoch aus 5 gewählten Mitgliedern mit mindestens 20jähriger Vereinszugehörigkeit. Ständiges Mitglied ist der Ehrenvorsitzende. Seine Mitglieder dürfen kein Amt in anderen Vereinsorganen haben. 3) Der Ehrenrat entscheidet über: - Widersprüche bei Ausschlüssen - Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen - Unstimmigkeiten zwischen Vereinsorganen. 4) Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. |