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Turngemeinde Camberg 1848 e.V.

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Turngemeinde Camberg 1848 e.V.

BEITRAGSORDNUNG

Stand: 01.01.2002

§ 1 Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Mitglied der Turngemeinde ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ausgenommen sind beitragsfreie Mitglieder. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Zugehörigkeit zum nachfolgend genannten Personenkreis.
  2. Der Beitrag berechnet sich von der Grundeinheit multipliziert mit dem Grundbeitrag. Der Grundbeitrag beträgt ab 01.01.2002 = 0,23 EURO.
  3. Die Mitgliedsbeiträge betragen:
Beitrags-
gruppe
Personenkreis Grundeinheit pro Monat Monatsbeitrag in Euro
ab 01.01.2002
1
 
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr 12
 
2,76
 
2
Erwachsene 20 4,60
11
Kurzzeitmitglieder pro Kurs pro Kurs

§ 2 Sozialbeiträge
  1. Die ermäßigten Mitgliedsbeiträge (Sozialbeiträge) betragen:
Beitrags-
gruppe
Personenkreis Grundeinheit pro Monat Monatsbeitrag in Euro
ab 01.01.2002
3 Ehepaare 28 6,44
4 Eltern und 1 Kind 32 7,36
5 Eltern und 2 Kinder 36 8,28
6 1 Elternteil und 1 Kind 22 5,06
7 1 Elternteil und 2 Kinder 28 6,44
8 Fördernde Mitglieder (passiv) 5 1,15
1 Schüler ab 18. Lebensjahr 12 2,76
1 Studenten 12 2,76
1 Wehr- und Zivildienstleistende 12 2,76
  1. Als Kind gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 3 Abteilungsbeiträge und Kurzzeitbeiträge
  1. Eventuelle Abteilungsbeiträge setzt die Abteilung fest. Sie bedürfen gemäß § 6 der Satzung der Zustimmung des Vorstandes.
  2. Kurzzeitmitglieder bezahlen mindestens den für sie gültigen Beitrag oder einen Beitrag pro Kurs.
  3. Der Kursbeitrag wird je nach Dauer und Aufwand vom Vorstand festgesetzt.
§ 4 Veränderungen des Beitrages
  1. Alle Veränderungen von einem höheren in einen niedrigeren Beitrag sind nur auf schriftlichen Antrag möglich.
  2. Über den Antrag entscheidet gemäß § 6 der Satzung der Vorstand. Er kann die Entscheidung auf eine(n) von ihm bestimmte(n) Bevollmächtigte(n) delegieren.
  3. Bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen oder sozialen Härten können vom Vorstand gemäß § 6 der Satzung Ermäßigungen oder Sonderregelungen mit entsprechender Begründung auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
  4. Begünstigte eines niedrigeren Beitrages müssen den Wegfall ihrer Voraussetzung, wegen der sie die Beitragsvergünstigung erhielten, unverzüglich schriftlich an den Vorstand oder die/den Bevollmächtigte/n melden.
  5. Bei Familien, bei denen bereits zwei Kinder bzw. Jugendliche einen Beitrag zahlen, sind alle weiteren Kinder bzw. jugendliche Familienmitglieder beitragsfrei. Dies gilt nur für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  7. Die Änderung vom Beitrag für Kinder und Jugendliche in den Beitrag für Erwachsene geschieht, falls kein Antrag auf einen niedrigeren Beitrag gestellt wurde, mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Vor Veränderung der Beitragsgruppe vom Jugendbeitrag in den Beitrag für Erwachsene wird das Mitglied über die Änderung informiert.
  8. Für Wehr- und Ersatzdienstleistende, Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt nicht die in den verschiedenen Beitragsstaffelungen gewährte Ermäßigung für Kinder. Sie zahlen den ermäßigten Mitgliedsbeitrag gemäß vorstehender Tabelle. In Berufsausbildung stehende Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen den für sie gültigen Erwachsenenbeitrag.
  9. Alle Beitragsveränderungen werden erst ab dem folgenden Halbjahr (1. Januar bzw. 1. Juli) gültig. Beim Austritt sind die Beiträge bis zum jeweiligen Quartalsende (31 .März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember) zu zahlen.
§ 5 Entrichtung des Beitrages
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Bankeinzug (Einzugsermächtigung) halbjährlich im März und September eingezogen. Eine Überweisung der Beiträge ist nur ausnahmsweise möglich. Bei Beitragsüberweisung ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 Euro jährlich zu entrichten.
§ 6 Mahngebühren
  1. Ist ein Beitragseinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht möglich (z.B. ungenügende Kontodeckung, Änderung des Kontos, usw.), sind die der Turngemeinde entstandenen Gebühren zusätzlich zum Beitrag zu zahlen.
  2. Mahngebühren werden nicht erhoben.
§ 7 Änderungen der Beitragsordnung
  1. Änderungen dieser Beitragsordnung beschließt gemäß § 9 der Satzung die Mitgliederversammlung.
  2. Es reicht aus, dass die Mitgliederversammlung die Beitragshöhe bestimmt, indem sie den Grundbeitrag ändert.
§ 8 Inkrafttreten
  1. Diese Beitragsordnung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 01.01.2002 in Kraft.


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