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Turngemeinde Camberg 1848 e.V.

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SATZUNG

der Turngemeinde Camberg 1848 e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17.03.2001

Die Satzung steht als PDF-Dokument zum Download bereit!


§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen "Turngemeinde Camberg 1848 e. V." und ist in das Vereinsregister 7VR340 des Amtsgerichtes Limburg eingetragen.
  2. Er wurde am 15.06.1946 wieder neu gegründet und hat seinen Sitz in Bad Camberg.
  3. Der Verein ist Mitglied in den Organisationen der Selbstverwaltung des Deutschen Sports, und der von ihm vertretenen Sportarten. Er kann Mitglied in weiteren Organisationen sein, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit der Pflege des Turnens, des Sports und der Kultur.
  2. Er will seinen Mitgliedern unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes vielfältige Möglichkeiten der sportlichen und gesellschaftlichen Betätigung bieten (insbesondere der Pflege der Kameradschaft.)

    Dieser wird verwirklicht durch
    • entsprechende Organisation und Durchführung eines geordneten Sport-, Spiel-, und Übungsbetriebs und Zusatzangeboten
    • Durchführung von Turnen und Sport und musisch-kulturellen Aktivitäten, Versammlungen, Vorträgen, etc. Den Mitgliedern wird darüber hinaus Gelegenheit gegeben, sich musikalisch zu betätigen.
    • Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
    • Betreibung und Förderung von Breiten-, Wettkampf-, Leistungs-, Präventions- und Rehabilitationssport, die sportliche Freizeitgestaltung und Bewegungserziehung von Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen.
    • Der Vereinszweck umfasst ferner die Erstellung sowie die Unterhaltung der dem Verein gehörenden TG-Turnhalle und Gelände, Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände. Errichtung von Sportanlagen, Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen und als besondere Aufgabe die Pflege der Musik.
  3. Der Verein setzt sich ein für eine Verbesserung der Lebensqualität, für sinnvolle Freizeitgestaltung, für die Förderung der Gesundheit und erfüllt pädagogische und soziale Aufgaben.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Mitglieder sind:
    • Ordentliche Mitglieder; sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    • Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht.
    • Außerordentliche Mitglieder (ohne Stimm- und Wahlrecht) als Jugendliche vom 14. bis 16. Lebensjahr, Kinder bis zum 14. Lebensjahr,
    • Kurzzeit-Mitglieder; dies können Kinder, Jugendliche und Erwachsene sein.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss des Hauptausschusses.
  4. Die Aufnahme ist schriftlich auf der Mitgliedskarte unter Beifügung der unterzeichneten Beitrittserklärung nebst Einzugsermächtigung und für die von dem Mitglied zu zahlenden Beiträge zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Dem Antrag Minderjähriger müssen die gesetzlichen Vertreter schriftlich zugestimmt habe. Die Zustimmung nur eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
  5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu Zahlung von, vom Vorstand festgelegten, Mitgliedsbeiträgen und eventuellen Abteilungs- und Zusatzbeiträgen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss,
    • mit dem Tod des Mitgliedes,
    • mit der Auflösung des Vereins.
  7. Der Austritt ist 4 Wochen zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt trotz des Ausschlusses unberührt.
  9. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschließen und zwar:
    • bei schweren Verstößen gegen die Satzung des Vereins,
    • wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
    • wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
    • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,
    • insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten.
  10. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erhebt es innerhalb 4 Wochen schriftlich Widerspruch, dann muss der Ehrenrat nach Anhörung endgültig entscheiden.
  11. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Vereinssatzung- und Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die vorhandenen Einrichtungen, Übungsstätten und Sportgeräte nach Maßgabe der Belegungs-, Spiel- und Übungspläne nach den Richtlinien der Vereinsorgane (Hallenordnung) und nach Weisung des jeweilig verantwortlichen Übungsleiters zu benutzen, ohne Übungsleiter ist keine Übungsstunde möglich. Die Mitglieder haben den Anordnungen des Vorstandes und deren Ausführungsorgane in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.
  12. Datenverarbeitung im Verein
    • Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen.
    • Die mit der Abrechnung und der Beitragsverwaltung beauftragten Personen dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
    • Von im Verein ehrenamtlich tätigen Personen (Trainer, Übungsleiter etc.) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist.
    • Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen im Vereinsorgan und Publikationen erstellt und veröffentlicht werden, falls ein Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.
    • Die personenbezogenen Daten werden für die Erstellung und Abwicklung der Mitgliedschaft erhoben, verarbeitet und genutzt gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz. Die persönlichen Daten der Vereinsmitglieder sind von der Weitergabe an Dritte ausgeschlossen.
§ 5 Vereinsjugend
  1. Der Vereinsjugend gehören alle Mitglieder vom vollendeten 12. bis einschließlich 18. Lebensjahr an.
  2. Sie kann sich durch ihre Vollversammlung eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung geben.
  3. Zwei von der Vollversammlung gewählte Jugendvertreter gehören dem Vorstand an.
  4. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen dieser Satzung und Ordnungen der TGC.
§ 6 Beiträge
  1. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  2. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ergeben sich aus der Beitragsordnung.
  3. Eventuelle Abteilungsbeiträge setzt die Abteilung fest. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  4. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf entsprechenden Antrag den Erlass, die Stundung oder Herabsetzung des Beitrages beschließen.
  5. Die Höhe von Zusatzbeiträgen werden vom Vorstand in Vereinbarung mit dem/der zuständigen Abteilungs- bzw. Übungsleiter /-in festgesetzt, wobei der/die Übungsleiter /-in nur eine beratende Funktion ausübt.
§ 7 Rechte und Pflichten
  1. Ordentliche Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm-, Wahl- und Antragsrecht. Sie sind in die Organe wählbar, soweit andere Ordnungen nicht erweiternd bestimmen.
  2. Im Rahmen der Satzung und Ordnungen haben alle Mitglieder das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen zu nutzen.
  3. Jedem Mitglied wird bei Eintritt auf Wunsch ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Anordnungen der Organe zu befolgen. Sie haben das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
  5. Für Schäden, die von ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, sind sie haftbar.
  6. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich nur soweit er durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung beim Landessportbund gedeckt ist.
  7. Er haftet nicht für Sachen, die in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.
  8. Das Benutzen des Freizeitgeländes außerhalb des Sportbetriebes geschieht auf eigene Gefahr.
  9. Ausscheidende Mitglieder, Übungsleiter und Funktionsträger haben die in ihrer Verwahrung befindlichen Gegenstände unverzüglich zurück zu geben, dies gilt auch für Mitglieder deren Funktion sich innerhalb des Vereins geändert hat.
§ 8 Organe

Organe des Vereins sind: § 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.
  2. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnungen;
    • die Entlastung des Hauptausschusses und des Vorstandes;
    • die Wahl des Vorstandes (außer Jugendwart/in);
    • die Bestätigung des Jugendwartes/in und der Beschlüsse der Jugendversammlung;
    • die Bestätigung der Abteilungsleiter;
    • die Bestätigung der Fachwarte/innen Turnen
    • die Wahl der Rechnungsprüfer (2 im Wechsel auf 2 Jahre);
    • die Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten;
    • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
    • die Wahl des Ehrenrates;
    • die Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres zusammenzutreten.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragen.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung. Darüber hinaus erfolgt ein Aushang im Vereinskasten.
  6. Anträge sind dem Vorsitzenden oder einem der stellv. Vorsitzenden bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmungsberechtigten anerkannt wurde.
  7. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet. Sie ist immer beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
  9. Beschlüsse werden, wenn es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
  10. Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Bei Widerspruch oder Vorhandensein von mehreren Bewerbern wird geheim gewählt.
  11. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  12. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Hauptausschuss
  1. Der Hauptausschuss ist ein führendes Organ und wird gebildet vom
    • Vorstand
    • Fachausschuss
    • Abteilungsleiter
  2. Er ist zuständig für
    • die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
    • die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und anderen Ehrungen
    • die Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten
    • Beschlussfassung von Ordnungen (außer Jugendordnung) soweit diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
  3. Der Hauptausschuss wird vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden od. Stellvertreter geleitet. Er tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr oder auf Antrag von mindestens 10 Hauptausschussmitgliedern. Die Einladung ergeht schriftlich.
§ 11 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • bis zu 3 Stellvertretern
    • und Vorstandsmitgliedern mit Aufgabengebieten (lt. Geschäftsordnung)
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre im Wechsel. Der 1. Vorsitzende und die Hälfte der Vorstandsmitglieder werden im einen Jahr und Stellvertreter und die Hälfte der Vorstandsmitglieder im folgenden Jahr gewählt.
  3. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1.Vorsitzende, die Stellvertreter, das Vorstandsmitglied (Finanzen) und das Vorstandsmitglied (Geschäftsführung) und damit der Vorstand, der die Geschäfte führt. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
  4. Die Amtszeit aller Vorstandmitglieder läuft bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Hauptausschuss auf Vorschlag des Vorstandes ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Verfügung über die Vereinsmittel, soweit es eine ordentliche Vereinsverwaltung erfordert
    • die Einberufung der Hauptausschusssitzungen.

Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann der Vorstand "Ausschüsse" bilden.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben die in ihrer Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände unverzüglich dem Geschäftsführenden Vorstand zu übergeben.
  1. Die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.
    Während der Dauer der Verhinderung des Vereinsvorsitzenden tritt der von ihm bestimmte Stellvertreter an seine Stelle.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Eine 2. Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung ist immer beschlussfähig.
    Zivildienstleistende nehmen an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
§ 12 Fachausschuss
  1. Den Fachausschuss bilden:
    • das Vorstandsmitglied (Sportbetrieb)
    • das Vorstandsmitglied (Freizeitsport)
    • ein Vertreter aus jeder Abteilung
    • die Fachwarte im Turnen
    • die Übungsleiter
    • die Jugendvertreter
  2. Aufgabe des Fachausschusses ist die technische Vorbereitung und Durchführung aller sich aus §2 der Satzung ergebenden Aufgaben, insbesondere die Aufstellung eines Jahresarbeitsplanes und Veranstaltungskalenders.
  3. Die Fachwarte werden auf der Mitgliederversammlung bestätigt, auf Vorschlag der Abteilung.
  4. Der Fachausschuss hat beratende Funktion und tritt auf Einladung eines Vorstandsmitgliedes zusammen.
§ 13 Ehrenrat
  1. Der Ehrenrat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
  2. Er besteht mindestens aus 3, höchstens jedoch aus 5 gewählten Mitgliedern mit mindestens 20jähriger Vereinszugehörigkeit. Ständiges Mitglied ist der Ehrenvorsitzende. Seine Mitglieder dürfen kein Amt in anderen Vereinsorganen haben.
  3. Der Ehrenrat entscheidet über:
    • Widersprüche bei Ausschlüssen
    • Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen
    • Unstimmigkeiten zwischen Vereinsorganen.
  4. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
§ 14 Abteilungen
  1. Die aktiven Mitglieder des Vereins sind in Abteilungen zusammengefasst. Sie wählen in einer besonderen Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen Abteilungsleiter. In Abteilungsversammlungen sind ordentliche Mitglieder stimm- und antragsberechtigt. Mitgliedern unter dem 16. Lebensjahr können diese Rechte durch jeweiligen Beschluss gewährt werden.
  2. In der Abteilungsversammlung kann eine Abteilungsordnung beschlossen werden, die nicht über die Satzungsregelungen hinausgehen darf.
  3. Gewählte Abteilungsleiter müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 15 Strafen
  1. Wer gegen diese Satzung verstößt, kann vom Vorstand, in Verbindung mit der jeweiligen Abteilungsleitung, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:
    • Verwarnung, Verweis, Sperre, Geldbuße und Regressansprüche
    • Betätigungsverbot auf bestimmte Zeit
    • Ausschluss
    Das Verfahren bei Ausschluss ist im § 4 dieser Satzung geregelt. Im übrigen werden Strafen dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Eine Beschwerde, die schriftlich eingeht, hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Woche beim Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam.
  2. Der Ehrenrat entscheidet innerhalb zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde endgültig.
§ 16 Ordnungen
  1. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die in die folgenden Unterordnungen unterteilt werden kann:
    • Geschäftsordnung für Vorstand gemäß § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand)
    • Geschäftsordnung weitere Vorstandsmitglieder
    • Beitragsordnung
    • Jugendordnung
    • Hallenordnung
    • Nutzungsvertrag
    • Übungsleitervereinbarung
    • weitere Ordnungen
    Gemäß der Satzung sind für die Ordnungen zuständig der Vorstand, der Hauptausschuss und die Vollversammlung der Vereinsjugend.
  2. Verschwiegenheitspflicht: Die Verhandlungen des Vorstandes und der sonstigen Gremien sind vertraulich. Die satzungsgemäßen Mitteilungspflichten des Vereins bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Salvatorische Klausel
  1. Salvatorische Klausel
    • Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
    • Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
§ 18 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall des bisherigen Zwecks, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Bad Camberg übergeben. Diese verwaltet es bis zu 5 Jahren treuhänderisch für einen am Ort neuzugründenden Turnverein. Nach Ablauf dieser Frist ist sie berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden.

Vorstehende Satzung tritt in Kraft am 17.März 2001 gegenüber der Satzung vom 27. Februar 1988.


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